Ihr Anwalt für Sexualstrafrecht
Der Vorwurf Sexualdelikt: Ihre Existenz steht auf dem Spiel
Zu Unrecht einer Sexualstraftat beschuldigt? Was jetzt zu tun ist:
Wenn Ihnen ein Sexualdelikt vorgeworfen wird, brauchen Sie einen hochspezialisierten Strafverteidiger an Ihrer Seite. Solche Anschuldigungen können Ihr Leben grundlegend verändern: Es drohen Gerichtsverfahren, hohe Freiheitsstrafen und gravierende berufliche und private Konsequenzen. Wir sind eine auf Sexualstrafrecht fokussierte Kanzlei und stehen Ihnen mit Erfahrung, Diskretion und Kampfgeist zur Seite, um Ihre Rechte und Ihre Zukunft zu schützen.
Aktuelle Statistiken zeigen, dass die Zahl der Sexualstraftaten in Deutschland zuletzt deutlich gestiegen ist. 2024 gab es 13.320 Fälle von Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexuellen Übergriffen, rund 36 Taten pro Tag, ein Anstieg von 9,3 % gegenüber dem Vorjahr. Dies verdeutlicht, wie relevant und komplex dieses Rechtsgebiet ist. Gleichzeitig wissen wir, dass nicht jede Anschuldigung berechtigt ist: Sexualdelikte haben eine vergleichsweise hohe Quote an Freisprüchen und Verfahrenseinstellungen, da oft Aussage gegen Aussage steht.
Falsche Anschuldigungen passieren aus vielerlei Gründen: etwa Eifersucht, Trennung oder Sorgerechtsstreitigkeiten. Unsere Aufgabe ist es, solche Vorwürfe sorgfältig zu prüfen und Ihre Unschuld effektiv zu verteidigen.
Reden Sie nicht mit der Polizei und erscheinen Sie nicht zur Vorladung, bevor Sie mit einem Anwalt für Sexualstrafrecht gesprochen haben!
Erfahrung, die Vertrauen schafft. Spezialisierung, die beste Ergebnisse liefert.
Mandantenstimmen, die überzeugen
Häufige Vorwürfe im Sexualstrafrecht
Das Sexualstrafrecht umfasst verschiedene Straftatbestände, die alle die sexuelle Selbstbestimmung schützen. Hier ein Überblick über die häufigsten Vorwürfe, bei denen wir Sie verteidigen und welche Strafen in diesen Fällen drohen:
Sexuelle Nötigung (§ 177 StGB):
Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von dieser Person an sich vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen reduziert sich das Strafmaß auf 3 Monate bis hin zu drei Jahren.
Vergewaltigung (§ 177 StGB):
Ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung, typischerweise wenn Beischlaf vollzogen oder die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. Strafmaß: mindestens 2 Jahre Freiheitsstrafe. Wird die Tat unter Mitführung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs begangen, so erhöht sich das Mindestmaß auf 3 bzw. 5 Jahre. Hinweis: Seit der „Nein heißt Nein“-Gesetzesreform 2016 macht sich bereits strafbar, wer sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person vornimmt, unabhängig davon, ob Gewalt angewendet wurde.
Sexueller Übergriff (§ 177 StGB):
Fälle, in denen keine Nötigungsmittel angewendet wurden, aber das Opfer z.B. überrascht oder nicht in der Lage war, einen Willen zu bilden. Strafmaß: Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren (bei besonders schweren Fällen höher).
Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB):
Unerwünschte sexuelle Berührungen, die ohne Einverständnis vorgenommen werden (z.B. Begrapschen). Strafmaß: Geldstrafe oder bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe. Wichtig: Sexuelle Belästigung ist ein Antragsdelikt, d.h., sie wird in der Regel nur verfolgt, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt. Wird kein Antrag gestellt (oder dieser zurückgezogen), kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, sofern kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Besitz/Verbreitung kinder- oder jugendpornografischer Schriften (§§ 184b, 184c StGB):
Der Besitz sowie die Verbreitung von kinder- oder jugendpornografischem Material sind schwere Sexualdelikte. Strafmaß: Seit einer Gesetzesänderung gilt bereits für den Besitz oder die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten (bis zu 5 Jahre); auch der Besitz oder die Verbreitung jugendpornografischer Inhalte werden streng bestraft. Die Mindeststrafen wurden Anfang 2023 wieder etwas relativiert, um Fälle im unteren Schwerebereich angemessen ahnden zu können. Dennoch bleiben Verfahren wegen §184b/c StGB äußerst einschneidend – oft erfolgen Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme von Computern. Eine versierte Verteidigung kann hier z.B. prüfen, ob tatsächlich verbotene Inhalte vorlagen und ob alle Beweise rechtmäßig erhoben wurden.
Sexueller Missbrauch (§§ 176 ff. StGB):
Darunter fallen Taten an unter 14-Jährigen. Strafmaß: sehr unterschiedlich je nach Fall, z.B. sexueller Missbrauch von Kindern ist ein Verbrechen und wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bestraft. Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176c StGB) wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft. Diese Verfahren sind oft medial heikel und erfordern besondere Sensibilität. Wir verteidigen auch in solchen Fällen konsequent Ihre Rechte.
Sexueller Missbrauch (§ 174c StGB) unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses:
Vornahme sexueller Handlungen unter Ausnutzung eines besonderen beruflichen oder dienstlichen Verhältnisses, z.B. medizinische, psychotherapeutische oder sozialpädagogische Betreuung. Strafmaß: 3 Monate bis 5 Jahre.
Cybersex-Delikte:
Darunter fallen u.a. Sexting mit Minderjährigen, Cybergrooming (§ 176b StGB, Anbahnung sexueller Kontakte zu Kindern online) oder Besitz/Verbreitung von sogenannten „Revenge Porn“ (intime Aufnahmen ohne Einwilligung verbreiten). Strafmaß: abhängig vom konkreten Vorwurf. Auch Stalking mit sexueller Konnotation oder exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB) können in diesen Bereich fallen. Wir kennen die neuesten Entwicklungen im Internetstrafrecht und wissen, wie digitale Beweismittel (Chats, Bilder, Videos) juristisch zu bewerten sind.
Die oben genannten Strafrahmen sind gesetzliche Grundlagen. Im konkreten Fall hängt das Strafmaß von vielen Faktoren ab, z.B. Vorstrafen, Tatumstände, Geständnis etc. Unser Ziel ist stets, eine möglichst milde Sanktion, eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch zu erreichen, falls es zu einer Gerichtsverhandlung kommt.
Unsere Strafverteidiger-Leistungen bei Vorwürfen einer Sexualstraftat
- Soforthilfe innerhalb 24h nach Vorladung/Anklage/Verhaftung
- Spezialisierte Strafverteidigung in allen Verfahrensstadien bei einem Sexualdelikt
- Ziel: Einstellung im Ermittlungsverfahren. Freispruch oder Strafminimierung
- Standorte: Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main und bundesweite Vertretung
Sie haben eine polizeiliche Vorladung oder einen Anhörungsbogen als Beschuldigter erhalten? Melden Sie sich umgehend bei uns. Wir bieten Ihnen kurzfristig eine kompetente Erstberatung, in der wir Ihren Fall analysieren und das weitere Vorgehen besprechen.
Das erste Beratungsgespräch kann telefonisch, per Video oder persönlich stattfinden. In diesem vertraulichen Gespräch erhalten Sie eine realistische Einschätzung Ihrer Situation ohne falsche Versprechungen. Wir erklären Ihnen verständlich, welche Strafandrohung im Raum steht und entwickeln eine konkrete Verteidigungsstrategie. Bei dringenden Terminen wie einer bevorstehenden Polizeivorladung oder drohenden Hausdurchsuchung geben wir Ihnen sofortige Verhaltenstipps. Die Erstberatung ist mit einer fairen Pauschale abgegolten.
Entscheiden Sie sich für uns, übernehmen wir Ihre Verteidigung vollumfänglich. Wir kümmern uns um alle Kontakte mit Ermittlungsbehörden und Gerichten, sodass Sie persönlich maximal entlastet werden. Für Ihren Fall entwickeln wir eine intelligente Verteidigungsstrategie mit einem klaren Ziel: Verfahrenseinstellung, Freispruch oder im Fall eines strategischen Geständnisses eine minimale Strafe.
Dank unserer Spezialisierung können wir viele Verfahren bereits im Ermittlungsstadium diskret beenden, bevor es überhaupt zur Anklage kommt. Diese frühe Intervention ist oft der entscheidende Faktor für ein positives Ergebnis.
Sollte es zur Anklage und Hauptverhandlung kommen, vertreten wir Sie engagiert vor Gericht. Wir sind täglich in Strafprozessen präsent und kennen die Abläufe, Richter und lokalen Gegebenheiten exakt. Vom ersten Einspruch gegen einen Haftbefehl über die Akteneinsicht und Beweissicherung bis zur Hauptverhandlung begleiten wir Sie durch alle Instanzen. Falls nötig, führen wir Berufung oder Revision durch.
Wenn unsere Strategie vorsieht, dass Sie aussagen, bereiten wir Sie intensiv darauf vor. In der Verhandlung stehen wir an Ihrer Seite und schaffen durch professionelle Argumentation und strategische Beweisanträge systematisch Zweifel an der Anschuldigung. Unser Ziel ist es, den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten” wirksam durchzusetzen.
Während des gesamten Mandats halten wir Sie kontinuierlich auf dem Laufenden. Sie erhalten Kopien aller relevanten Dokumente und wir erklären Ihnen jeden Verfahrensschritt verständlich. Bei Fragen oder neuen Entwicklungen können Sie uns jederzeit telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.
Gerade in emotional belastenden Situationen wie vor einer Zeugenvernehmung oder Gutachter-Untersuchung sind wir immer ansprechbar. Diese enge Betreuung gibt vielen Mandanten Sicherheit in einer schwierigen Phase. Selbstverständlich können Sie auch persönliche Termine in unseren Kanzleien in Berlin (Kurfürstendamm 61), Hamburg oder Frankfurt am Main vereinbaren.
Je früher wir eingreifen, desto mehr Handlungsspielraum haben wir. Zögern Sie nicht, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine vertrauliche Erstberatung.
Echte Erfolge im Sexualstrafrecht – ein kleiner Aussschnitt unserer Erfolgsgeschichten
Wir verteidigen bundesweit
Egal, wo Sie leben:
Beim Vorwurf eines Sexualdelikts zählt nur eines: die bestmögliche Verteidigung. Unsere erfahrenen Strafverteidiger sind vor allen deutschen Gerichten zugelassen und verteidigen Mandanten bundesweit.
- Gerade im Sexualstrafrecht, wenn Existenz, Ruf und berufliche Zukunft auf dem Spiel stehen, sind höchste Professionalität und eine strategisch durchdachte Verteidigung entscheidend.
- Wir verbinden die persönliche Erreichbarkeit in Berlin, Hamburg und Frankfurt am Main mit einer hochspezialisierten Verteidigung im Sexualstrafrecht – überall in Deutschland.
Bundesweite Verteidigung vor deutschen Gerichten
Wir verteidigen Mandanten regelmäßig im gesamten Bundesgebiet, kennen die Abläufe in allen Gerichtsbezirken und setzen Ihre Rechte konsequent durch.
Exzellente Verteidigung im Sexualstrafrecht - unabhängig von Ihrem Wohnort
Beim Vorwurf eines Sexualdelikts stehen Freiheit, Reputation und Zukunft auf dem Spiel. Unsere Spezialisierung im Sexualstrafrecht wirkt! Ganz gleich, ob Sie aus einer Großstadt oder aus einer kleineren Gemeinde kommen.
Mandatsannahme auf modernstem Niveau - persönlich, per Telefon oder Video-Call
Sie entscheiden, wie der erste Kontakt erfolgt: Viele Mandanten kommen gerade bei einem sensiblen Vorwurf wie einem Sexualdelikt persönlich in unsere Kanzleien in Berlin, Hamburg und Frankfurt am Main. Ebenso bieten wir diskrete und schnelle Beratung per Telefon oder Video-Call. Ideal, wenn Sie aus anderen Regionen Deutschlands anreisen müssten. In jedem Fall erhalten Sie eine vertrauliche, spezialisierte Erstberatung im Sexualstrafrecht und haben anschließend die Möglichkeit, weitere Termine entweder vor Ort oder digital wahrzunehmen.
Häufige Fragen zum Vorwurf Sexualdelikt
Im Folgenden beantworten wir die Top 10 Fragen, die Mandanten uns im Zusammenhang mit Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht stellen. Wenn Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren.
Nein. Als Beschuldigter haben Sie keine Erscheinungspflicht und Aussagepflicht.
Was Sie tun sollten:
Nicht ohne Anwalt aussagen. Schweigen wird nicht negativ ausgelegt. Vorladung sofort an Ihren Verteidiger weiterleiten. Wir sagen den Termin ab und beantragen Akteneinsicht. Erst nach Prüfung der Beweislage entscheiden wir über eine Stellungnahme.
Wichtig:
Alles, was Sie ohne Verteidiger sagen, kann später gegen Sie verwendet werden.
Sexualstrafrecht erfordert hochspezialisierte Expertise. Viele Anwälte bewerben dieses Rechtsgebiet, beherrschen es aber nicht.
Kritische Erfolgsfaktoren:
Umgang mit Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, glaubwürdigkeitspsychologische Gutachten, Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren, Bekämpfung der Vorverurteilung, existenzbedrohende Strafen.
Frühe Verteidigung durch Spezialisten erhöht die Chancen auf Einstellung oder Freispruch erheblich.
Vergewaltigung: Mind. 2 Jahre, schwere Fälle bis 15 Jahre.
Sexuelle Nötigung: Mind. 6 Monate.
Sexuelle Belästigung: Geldstrafe bis 2 Jahre.
Kinderpornografie-Besitz: Mind. 6 Monate.
Das tatsächliche Strafmaß hängt von Vorstrafen, Schwere, Geständnis und Sozialprognose ab. Ziel: Verfahrenseinstellung oder minimale Strafe mit Bewährung.
Sexualdelikte werden heute konsequent verfolgt. Schlechte Verteidigung führt oft zur Verurteilung. Ihre Chancen steigen signifikant bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ohne objektive Beweise, frühzeitiger Spezialverteidigung und gezielter Erschütterung belastender Aussagen.
Regelfall: Sie tragen die Kosten zunächst selbst. Rechtsschutzversicherung zahlt meist nur bei Einstellung oder Freispruch und meist nur teilweise. Bei Freispruch trägt der Staat die gesetzlichen Gebühren. Transparente Kostenklärung, flexible Zahlungsoptionen, Ratenzahlung möglich.
Ermittlungsverfahren:
Mehrere Monate.
Bis zur Hauptverhandlung:
Weitere 3–6 Monate (bei Landgericht oft ~8 Monate).
Gesamtdauer:
Meist 6–12 Monate. Oft länger bei komplexen Fällen.
Antragsdelikte (z.B. sexuelle Belästigung):
Ja, Rückzug innerhalb 3 Monaten beendet Verfolgung.
Offizialdelikte (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Missbrauch):
Nein, Verfahren läuft weiter. Aussagewiderruf kann Einstellungschancen erhöhen.
Häufige Motive:
Beziehungskonflikte, Rache, Sorgerechtsstreit, Eifersucht, Manipulation durch Dritte, nachträgliche Reue, psychische Störungen.
Prüfung:
Widersprüche, Beeinflussungsanzeichen, eigene Vorteile des Belastungszeugen. Bei Bedarf Einbindung von Aussagepsychologen.
Nein. Die Ankündigung rechtlicher Schritte (Anwalt, Anzeige, Klage) ist grundsätzlich legal. Grenze zur Nötigung nur bei rechtsmissbräuchlichen oder wissentlich falschen Anschuldigungen.
Grundsatz: Verfahrensgeheimnis schützt Sie. Polizei/Justiz informieren nur Sie und Ihren Anwalt. Ausnahmen nur bei berechtigtem Interesse (Tat im beruflichen Kontext, Kindeswohlgefährdung). Gerichtsverhandlung meist unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Soforthilfe durch hochspezialisierte Strafverteidiger im Sexualstrafrecht
Lassen Sie falsche Beschuldigungen oder die erste Panik nicht über Ihre Zukunft entscheiden. Ihre Verteidigung beginnt mit Ihrer Nachricht an uns. Füllen Sie jetzt das Kontaktformular aus und vereinbaren Sie eine vertrauliche Beratung mit einem unserer spezialisierten Strafverteidiger.